Allgemeine Geschäftsbedingungen für landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Bedarfsgegenstände

1. Angebote: Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf vorbehalten.
2. Rücktrittsrecht: Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, in Fällen höherer Gewalt, bei von der Verkäuferin nicht zu vertretenden, nicht vorhersehbaren und nicht durch zumutbare Aufwendungen zu beseitigenden Leistungshindernissen, sowie bei von der Verkäuferin nicht zu vertretendem Fehlschlagen der Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten.
3. Lieferfrist: Bei den seitens der Verkäuferin genannten Lieferfristen handelt es sich um Ca.-Fristen. Für alle durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung sowie ohne nachweisbares Verschulden der Verkäuferin entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen haftet die Verkäuferin nicht. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt höchstens jedoch bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche und Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin.
4. Versand: Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Käufers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder kostenfreier Montage. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Transportversicherung durch die Verkäuferin erfolgt nicht. Diese hat gegebenenfalls der Käufer auf seine Kosten abzuschließen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen: Die Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Werk. Ersatz- und Zubehörteile werden gesondert berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt sind. Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten werden etwa erfolgte Arbeitskosten-, Material- und Kostenerhöhungen in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet. Mehrwertsteuererhöhungen werden immer unabhängig von obiger Frist in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet. Der Kaufpreis ist rein netto ohne Abzüge und bei Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Zahlung hat an die Verkäuferin zu erfolgen. Vertreter sind nur bei Vorlage besonderer schriftlicher Vollmacht der Verkäuferin inkassoberechtigt. Im Falle des Verzuges hat der Käufer, der Unternehmer ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz und derjenige Käufer, der Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu bezahlen. Für die auf die Erstmahnung folgende Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben, für jede weitere Mahnung wird eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Nichteintritt eines Schadens oder die Entstehung eines geringeren
Schadens nachzuweisen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlung wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug kommt. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers oder bei Handelsgesellschaften des persönlich haftenden Gesellschafters ein Insolvenzverfahren beantragt oder über Grundstücke die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird, sowie im Fall nachhaltiger Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Verkäuferin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer wesentliche falsche Angaben bezüglich seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten ist. Insbesondere bei nachhaltigen Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Wenn nichts abweichendes vereinbart ist, erfolgt der Antausch von Gebrauchtmaschinen oder die Rücknahme von Maschinen durch die Verkäuferin nach den Händlereinkaufspreisen der jeweils aktuellen Schwacke-Liste. Bei Maschinen die nicht in der Schwacke-Liste aufgeführt sind, gilt die Bewertung eines von der Verkäuferin zu beauftragenden vereidigten Sachverständigen. Falls die Verkäuferin vom Käufer ein Gerät antauscht, übernimmt die Firma Gruber für etwaige im Inzahlungnahme-, Ankaufsangebot beschriebenen Mängel die Mängelbeseitigungskosten bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 500,00 EUR. Darüber hinaus gehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind von diesem gegenüber der Verkäuferin zu erstatten.
6. Abnahme: Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Verlangt die Verkäuferin Schadenersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des Nettokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher, wenn die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist, er ist niedriger, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
7. Eigentumsvorbehalt: Die Verkäuferin behält sich an den gelieferten Maschinen und Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaig bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für den Kaufgegenstand und an ihn vorgenommenen Reparaturen vor. Der Eigentumsvorbehalt der gelieferten Maschinen bleibt so lange bestehen, bis sämtlich entstandene Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Dies gilt auch für übernommene Bürgschaften. Sobald der Käufer Eigentümer des Kaufgegenstandes wird, übereignet er diesen zur Besicherung aller dann bestehenden Forderung aus der Geschäftsbeziehung. Hierüber sind sich die Parteien bereits jetzt einig. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm gegen Dritte zustehenden Ansprüche bis zur Höhe der Forderung an die Verkäuferin ab. Ist der Kaufgegenstand gegen Feuer versichert, tritt der Käufer bereits jetzt die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zur Höhe der offenen Kaufpreisforderung an die Verkäuferin ab. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist der Käufer nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren weiterzuveräußern, zu verpfänden oder in anderer Weise darüber zu verfügen. Im Fall der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung verbleibt das Eigentum an der Ware bei der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der eigentlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so tritt er bereits jetzt der Verkäuferin seine Forderungen aus dem Weiterverkauf ab. Bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum der Verkäuferin stehende Ware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers- insbesondere Zahlungsverzug - ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
8. Haftung bei Mängeln:
a) Für Mängel der Lieferung, außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet die Verkäuferin unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Die Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen bei privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher und/oder unternehmerischer Nutzung 12 Monate. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mindestens zwei Nachbesserungen zulässig sind. Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten beträgt ab Gefahrübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder unternehmerischer Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
b) Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
c) Schlagen mehr als zwei Nacherfüllungen fehl, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440, 323, 326 Abs. 1 S. 3 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.
d) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung sowie von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind insbesondere auch alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne Genehmigung der Verkäuferin seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten vorgenommen werden.
e) Gibt der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit und angemessene Zeit, die Verkäuferin von dem Mangel zu überzeugen oder gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche. Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten, welche ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Verkäuferin in Fremdwerkstätten vorgenommen werden, werden vom Verkäufer nicht anerkannt bzw. bezahlt.
f) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Haftungsbegrenzung:
a) Die Verkäuferin haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern die Verkäuferin leicht fahrlässig eine vertragliche Pflicht verletzt, beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin auf den nach der Art der Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden, sowie der Höhe nach auf 50 % des Kaufpreises. In allen anderen Fällen ist die Haftung der Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin. Gegenüber Unternehmern haftet die Verkäuferin bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Verkäuferin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
c) Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Verkäuferin grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der Verkäuferin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
10. Mängelrügen:
a) Für alle Käufer, die Kaufleute sind, gelten die §§ 377, 378 HGB.
b) Andere als offensichtliche Mängel sind ebenfalls schriftlich unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen.
c) Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Käufer beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware - ggf. bahnamtlich - bescheinigen zu lassen.
11. Unfallschutz: Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Maschinen und Geräte vor Inbetriebnahme mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen versehen werden müssen. Verlangt der Käufer Lieferung von Schutzvorrichtungen oder sind die Vorrichtungen bereits vom Hersteller vorgesehen, so erfolgt deren Ausführung nach den Unfallverhütungsvorschriften jener Berufsgenossenschaft, in deren Bezirk die liefernde Fabrik gelegen ist. Der Käufer hat die Bestimmungen der Betriebsanleitung zu beachten.
12. Betriebsstunden: Unter Betriebsstunden verstehen die Parteien die auf dem Trommel- bzw. Rotorstundenzähler - soweit vorhanden - ersichtlichen Trommel- bzw. Rotorstunden der Maschine, ansonsten die auf dem Stundenzähler vorhandenen Maschinenstunden. Für die Richtigkeit der auf dem Betriebsstundenzähler von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten angegebenen Betriebsstunden bzw. der angegebenen Kilometerleistung übernimmt die Verkäuferin keine Haftung.
13. Antausch: Maschinen und Geräte werden grundsätzlich nur mit komplettem Normalzubehör und nur riss-, bruch- und schweißfrei angetauscht. Die Verkäuferin behält sich alle Regressansprüche vor, sollten ihr die unter Punkt 12. erwähnten Mängel beim Antausch fahrlässig oder arglistig verschwiegen werden. Der Antausch erfolgt falls nichts anderes vereinbart ist aufgrund der Händlereinkaufspreise der jeweils aktuellen Schwacke-Liste. Bei Maschinen die nicht in der Schwacke-Liste aufgeführt sind, gilt die Bewertung eines von der Verkäuferin beauftragten vereidigten Sachverständigen.
14. Versicherung: Der Käufer ist verpflichtet die gekauften Gegenstände auf Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasserschäden, Hagel und Unfall in voller Höhe zu Gunsten der Verkäuferin versichert zu halten. Falls der Kunde dem Verlangen nicht nachkommt, ist die Verkäuferin berechtigt die Gegenstände selbst auf Kosten des Kunden zu versichern. Bei von Seiten der Verkäuferin angetauschten Maschinen hat der Kunde den Versicherungsschutz der Maschine bis zur Anlieferung der Maschine bei der Verkäuferin aufrecht zu erhalten.
15. Abtretungs-, Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht: Die Abtretung von Rechten an Dritten ist dem Kunden ohne Zustimmung der Verkäuferin nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis, sowie auf einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung beruht.
16. Feldprobe:
a) Voraussetzungen: Voraussetzung für die Gewährung eines Feldprobe-Einsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedinungen der Verkäuferin. Lieferungen zu Feldprobe-Bedingungen gelten als vereinbart, wenn die Lieferung zur Feldprobe von der Verkäuferin oder einem Ihrer Vertreter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
b) Erprobungszeit: Das Gerät ist innerhalb von drei Tagen nach Erhalt am vereinbarten Abnahmeort zu erproben, es sei denn, dass anders lautende schriftliche Abmachungen mit der Verkäuferin getroffen wurden. Die Maschine darf in diesem Zeitraum einmalig einen halben Tag (=vier Stunden) im Einsatz erprobt werden. Die Ablehnung des Gerätes ist innerhalb dieses Zeitraums schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erklären. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche Ablehnung, gilt die Feldprobe als erfolgreich bestanden. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Feldprobeeinsatz durch Werksangehörige oder andere Beauftragte durchführen oder überwachen zu lassen. Der Feldprobeeinsatz ist der Verkäuferin mindestens einen Tag im voraus mitzuteilen.
c) Übernahme: Leistet das Gerät die unter üblichen Witterungs- und Einsatzverhältnissen zu erwartenden Funktionen und Ergebnisse, ist es vom Empfänger gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Ein Gerät gilt auch dann als übernommen, falls es länger als einen Tag (=8 Stunden) eingesetzt wurde. Falls der Probeeinsatz des Geräts nicht zur Zufriedenheit des Käufers verläuft, hat dieser der Verkäuferin Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart eines Werksmonteurs oder eines sonstigen Beauftragten durchzuführen.
d) Rückgabe: Der Käufer ist dann zur Rückgabe des Geräts berechtigt, wenn es beim 2. Probeeinsatz in Gegenwart des Beauftragten der Verkäuferin in seiner Arbeitsweise nicht befriedigt hat. Das Gerät ist in diesem Fall sofort in einem gereinigten Zustand für die Verkäuferin frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an die Verkäuferin oder an die von dieser angegebene Anschrift zurück zu liefern. Verkäuferin und Käufer haben in diesem Fall das Recht, vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Seiten Ampfing bzw. die von der Verkäuferin zu bestimmende Filiale. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, sowohl bei Inlands- als auch Auslandsgeschäften, ist je nach Höhe des Streitwerts das Amtsgericht Mühldorf bzw. das Landgericht Traunstein.
18. Anwendbares Recht:
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

19. Ladungssicherung: Der Verkäufer ist bei Abholung der gekauften Ware in einer seiner Niederlassungen dem Käufer bei der Beladung behilflich, sofern dieser oder der von ihm beauftragte Fahrer bzw. Abholer nicht selbst über technisch geeignete Mittel verfügen. Der Verkäufer weist darauf hin, dass er dem Käufer oder einer von ihm beauftragten Person im Rahmen der Beladung nur Hilfestellung leistet und die Leitung der Ladearbeiten ihm selbst oder dem von ihm mit der Abholung beauftragten Fahrzeugführer obliegt. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für das verkehrssichere Verstauen der Ladung. Er obliegt dem Käufer bzw. dem von ihm beauftragten Fahrer bzw. Abholer selbst vor Fahrantritt die Ladungssicherheit zu überprüfen.
20. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Stand: Januar 2017